Verwirrung über Zulässigkeit von Lauftreff und Walkingtreff in Kleingruppen

DLV TREFF Siegel sehr gut RGB(DieSch) Über den kontrollierten Wiedereinstieg ins kontaktlose Training außerhalb von Sportanlagen ist in den Corona-Verordnungen in Baden-Württemberg vom Wochenende nichts geregelt. Umso erfreulicher war die Aussage auf der Internetseite der Landesregierung Baden-Württemberg unter den FAQ zur Corona-Verordnung. Dort war am Wochenende bis Montag folgendes zu lesen:

„Sind Lauftreffs im öffentlichen Raum zulässig?
Ja, sofern die Auflagen eingehalten werden. Dies betrifft vor allem den Sicherheitsabstand, die Benennung einer verantwortlichen Person und einer Dokumentation der Teilnehmer.“

Wunderbar, dachten wir und begannen gleich mit den Vorbereitungen für den Wiedereinstieg.
Doch dann kam am Dienstag (12. Mai) mit der gegenteiligen Erklärung aus heiterem Himmel die Ernüchterung. Plötzlich hieß es auf den Internetseiten der Landesregierung und der zuständigen Ministerien unter den FAQ:

„Sind Lauftreffs im öffentlichen Raum zulässig?
Das Training in Gruppen von bis zu fünf Personen ist derzeit unter Auflagen ausschließlich auf öffentlichen und privaten Freiluftsportanlagen und -sportstätten gestattet. Da nach wie vor das Kontaktverbot gilt und der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur alleine oder im Kreis der Angehörigen des eigenen sowie eines weiteren Haushalts gestattet ist (§ 3, Absatz 1, Corona-Verordnung), ist das Training auf öffentlichen Wegen und Straßen sowie in öffentlichen Parks noch nicht erlaubt.“

Also, Kommando zurück, die Info an die Mitglieder wieder korrigiert, auf gemeinsames Laufen und Walken müssen wir weiter warten. Ist die letzte Formulierung „…. noch nicht erlaubt“ ein Hoffnungsschimmer, dass es bald losgehen kann? Lauftreff und Walkingtreff der LG Steinlach-Zollern warten darauf und freuen sich, Laufen und Walken mit sachkundiger Betreuung bald wieder als Gemeinschaftserlebnis anbieten zu können.